News

Viren und Schadensersatz – das sollten Unternehmen berücksichtigen

0

Viren und Schadensersatz – ein wegweisendes Urteil aus 2001

Malware der unterschiedlichsten Art stellt sowohl für private Anwender als auch für Unternehmen eine ernstzunehmende Bedrohung dar. Wenn Daten in die falschen Hände geraten oder Informationen unwiederbringlich zerstört werden, können gravierende Geldeinbußen die Folge sein. Eine aktuelle Antivirensoftware ist der wichtigste Basisschutz, der immer vorhanden sein sollte.

Betriebe, die regelmäßig Datenträger von Dritten erhalten, setzen zum Teil auf externe Dienstleister, die die Überprüfung auf Viren und andere Schadsoftware übernehmen. Sowohl das beauftragende Unternehmen als auch das EDV-Fachunternehmen sollten dabei stets ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 18.07.2001 (Aktenzeichen: 401 O 63/00) auf dem Schirm haben, welches unverändert Berücksichtigung findet. Das Urteil beantwortet einige Schadensersatzfragen und ist Gegenstand des heutigen Blogbeitrags.

Leitsätze – die wichtigsten Punkte zusammengefasst

Wenn ein EDV-Fachunternehmen vertraglich die Überprüfung von Datenträgern auf einen Virusbefall übernimmt, ist nach dem Urteil des Landgerichtes Hamburg dann eine Schadensersatzpflicht gegeben, wenn keine aktuelle bzw. aktualisierte Antivirensoftware genutzt wird. Im Falle eines Schadens durch einen unentdeckt gebliebenen Computervirus greift eine Verjährung von 30 Jahren.

Das Landgericht hebt hervor, dass das beauftragende Unternehmen nicht verpflichtet ist, die bereits überprüften Datenträger noch zusätzlich mit einer eigenen Antivirensoftware zu überprüfen.

Bei Virusverseuchung besteht eine Schadensersatzpflicht unabhängig davon, ob die Schadenssoftware tatsächlich schwerwiegende Schäden an Computern verursacht hat. Jedes Schadprogramm führt zu Ärger sowie Irritationen und ist daher schleunigst zu beseitigen. Der Beseitigungsaufwand ist von dem EDV-Fachunternehmen zu ersetzen.

Tatbestand – über diesen Fall wurde entschieden

Dem Urteil lag ein bestimmter Sachverhalt zugrunde, der sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Der Kläger betraute ein EDV-Fachunternehmen mit der Erstellung von Disketten auf Basis einer sogenannten Masterdiskette. Zu den Vereinbarungen gehörte, dass die Masterdiskette vor der Duplizierung auf Viren überprüft wird. Auf dem Datenträger befanden sich Brieftextvorlagen, die nach der Vervielfältigung schließlich an die Kunden des Klägers versandt wurden. Bedauerlicherweise waren die Disketten von dem Word-Makro-Virus WM97M.Class.D befallen.

Der Beklagte nahm eine Ersatzlieferung der Disketten vor. Eine andere Firma wurde von dem Kläger damit beauftragt, ein Anti-Virus-Programm zu erstellen.

Entscheidungsgründe – das war für das Gericht wesentlich

Für das Landgericht war es eindeutig, dass der Beklagte den abgeschlossenen Vertrag schuldhaft schlecht erfüllt hat. Ein Sachverständiger wies in seinem Gutachten für den Prozess darauf hin, dass mindestens das F.Secur-Anti-Virus-Programm Version 4.02 in der Lage gewesen wäre, den Word-Makro-Virus WM97M.Class.D zu erkennen und zu beseitigen. Das EDV-Fachunternehmen verwendete jedoch eine ältere Antivirensoftware.

Auch heutzutage gehören die Lösungen von F-Secure zu den besten ihrer Art. Eine preisgekrönte Internetsicherheit bietet unter anderem F-Secure Safe 2021.

Der Beklagte behauptete, dass der Kläger die Ware als einwandfrei genehmigt habe. Nach dem Vortrag der Beklagtenseite hätte der Auftraggeber die Ware überprüfen müssen. Sodann wäre die Schadsoftware erst gar nicht auf die Systeme von Kunden gelangt. Hier stellte sich das Gericht auf die Seite des Klägers. Das beauftragende Unternehmen ist nicht verpflichtet, sämtliche Aspekte der Ware umfassend auf Fehlerfreiheit zu überprüfen.

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches war das Landgericht Hamburg nicht ganz bei dem Kläger. Zugunsten des Beklagten wurde die geforderte Summe auf 11.000 DM zuzüglich Zinsen gekürzt.

Antivirensoftware – regelmäßige Aktualisierungen sind wichtig

Gleichwohl das Urteil schon etwas älter ist und Disketten heutzutage keine Rolle spielen, finden die Entscheidungsgründe und Leitsätze unverändert Anwendung. Wer eine Beschaffenheit wie Virenfreiheit zusagt, muss die aktuellste Antivirensoftware einsetzen.

Sowohl private Anwender als auch Unternehmen sollten darauf achten, stets eine aktuelle bzw. aktualisierte Antivirensoftware zu verwenden. Aus gutem Grunde ist bei den meisten Antivirenprogrammen die automatische Aktualisierung standardmäßig aktiviert.

Bei BestSoftware finden Sie die unterschiedlichsten Sicherheitslösungen zum besten Preis. Unter anderem McAfee Total Protection 2022 und G Data Total Security 2022 gehören zu unserem umfassenden Softwareangebot.

Microsoft SQL Server – die Geschichte des Datenbankverwaltungssystems

Previous article

Hacktivismus – das verbirgt sich hinter dem Begriff

Next article

You may also like

Comments

Comments are closed.

More in News